| Die
Wurzeln der DKV - Gütegemeinschaft für forstliches Vermehrungsgut
e.V. (bis Februar 2005 unter dem Namen "Deutsche Kontrollvereinigung für
forstliches Saat- und Pflanzgut e.V.") lassen sich bis
zum Anfang dieses Jahrhunderts zurück verfolgen.
Genetische Fragen bei der Walderneuerung spielten um die
Jahrhundertwende in der Forstwirtschaft im Gegensatz zur
Landwirtschaft, die hier schon wesentlich weiter war,
noch keine oder nur eine sehr untergeordnete Rolle.
Noch 1901 lehnte Heinrich MAYR in München in der
Allgemeinen Forst- und Jagdzeitung die Bedeutung der
Herkunft für das Gedeihen der Baumarten ab, obwohl
inzwischen interessante Ergebnisse forstlicher
Herkunftsversuche in Deutschland, Österreich und der
Schweiz in der Fachpresse veröffentlicht waren. Dem
Deutschen Dr. Peter SCHOTT, dem Österreicher Adolf
CIESLAR und dem Schweizer Adolf ENGLER gebührt der
Verdienst, mit ihren Veröffentlichungen im forstlichen
Schrifttum in den Jahren 1904 bis 1907 die forstliche
Öffentlichkeit für dieses Thema sensibilisiert zu
haben.
ENDRES in München, wohl einer der profiliertesten
Hochschullehrer aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg,
erklärte schließlich 1910 auf einer Forstvereinstagung:
"Ich halte diese Samenfragen für die wichtigsten
der ganzen Forstwirtschaft". Er wies darauf hin,
dass von den im Samen schlummernden Eigenschaften Massen-
und Wertleistung sowie Widerstandsfähigkeit gegen
äußere Einflüsse und Krankheiten abhängen, und zwar
für Zeiträume, die zwischen 100 und 200 Jahren liegen.
Kontrollvereinigung
1911
Mit dem sich allmählich vollziehenden Umdenken in
der Herkunftsfrage beschloss der Deutsche
Forstwirtschaftsrat im Jahr 1906 einen Verzicht auf die
Einfuhr jeglichen Forstsaatgutes aus dem Ausland. Auf
Initiative des Privatklengenbesitzers Dr. SCHOTT
schlossen sich die führenden Forstsamen- und
Forstpflanzenbetriebe im Jahr 1911 zu einer Kontrollvereinigung
zusammen. Die Mitglieder dieser Kontrollvereinigung
gewährleisteten den Käufern von Forstsamen und
Forstpflanzen die Herkunft des von ihnen abgegebenen
Materials aus deutschen Beständen.
Da aber das Bestandesgefüge des deutschen Waldes schon
weitgehend auch fruktifizierende Glieder fremder Herkünfte
enthielt, konnte zunächst nicht gesichert werden, dass
das damalige Kontrollzeichensaat- und Pflanzgut nicht
etwa aus Erntebeständen stammte, die zwar im Inland
aufgewachsen, aber aus fremdländischem Saatgut
begründet waren.
Hauptausschuss
für forstliche Saatgutanerkennung
Aus dieser Unsicherheit heraus wuchs die Erkenntnis,
dass eine Sicherheit für die Herkunft genetisch
einwandfreien Saatgutes nur durch eine Anerkennung von
Erntebeständen gegeben werden kann, wobei allerdings die
Kenntnis der genetischen Voraussetzungen hierfür zur
damaligen Zeit noch in den allerersten Anfängen steckte.
1924 wurde
der Hauptausschuss für forstliche Saatgutanerkennung
gegründet mit Ortsausschüssen als Untergliederungen in
den deutschen Ländern und Provinzen. Diese unter
Beteiligung des staatlichen, kommunalen und privaten
Waldbesitzes, der forstlichen Wissenschaft und Forschung
und der privaten Forstsaatgut- und Pflanzenbetriebe
gebildeten Ausschüsse waren auf freiwilliger Basis
tätig. Sie hatten es sich zur Aufgabe gemacht,
einwandfreie Erntebestände der wichtigsten
Wirtschaftsholzarten anzuerkennen und den Waldbesitz
über genetische Fragen, vor allem die Verwendung
geeigneter Herkünfte bei Anbau im eigenen Wald,
aufzuklären. Mit Erlass des Forstlichen Artgesetzes
am 13. Dezember 1934 wurde die Arbeit des Hauptausschusses
in gesetzliche Regelungen überführt, seine auf
freiwilliger Basis bestehende Existenz damit
überflüssig.
Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut
Nach dem zweiten Weltkrieg wurden die Bemühungen um
die Schaffung gesetzlicher Regelungen zur Sicherstellung
der Versorgung der Forstwirtschaft mit genetisch
hochwertigem Vermehrungsgut fortgesetzt. In jahrelanger,
gemeinsamer Arbeit von Forstwissenschaft und Forstpraxis
und den einschlägigen Wirtschaftsverbänden wurde am 25.
September 1957 vom Deutschen Bundestag das neue Gesetz
über forstliches Saat- und Pflanzgut erlassen. Dem
Gesetz unterlagen damals die Baumarten Weißtanne,
Roterle, Sandbirke, Moorbirke, Rotbuche, Europäische und
Japanische Lärche, Fichte, Sitkafichte, Weymouthskiefer,
Kiefer, Pappel, Douglasie, Roteiche, Traubeneiche und
Stieleiche. Erstmals wurde mit dem Gesetz der Begriff
"Herkunftsgebiet" für diese Baumarten
eingeführt.
Es stellte sich in der Praxis allerdings sehr bald
heraus, dass die Aufteilung in die großräumigen,
oftmals mehrere Ländergrenzen überschneidenden
Herkunftsgebiete doch nicht ausreichte. Innerhalb dieser
großen, gesetzlich festgelegten Herkunftsgebiete gibt
und gab es bei den meisten Baumarten auch einzelne,
kleinräumlich abzugrenzende Herkünfte oder
Einzelbestände, die sich aufgrund ihrer Wuchsleistung,
Ausformung, Holzqualität, Widerstandsfähigkeit gegen
schädigende Umwelteinflüsse, Krankheiten oder sonstigen
Eigenschaften von den übrigen im gleichen
Herkunftsgebiet vorhandenen Beständen abheben und diese
in ihrer genetischen Qualität deutlich übertreffen.
Vermehrungsgut dieser Herkünfte wird deshalb vom
Waldbesitz auch bevorzugt nachgefragt.
Aufgrund des Forstsaatgutgesetzes konnte eine Ausscheidung
solcher besonderen Herkünfte nicht vorgenommen werden, ebensowenig eine spezielle Herkunftskontrolle durch
staatliche Kontrollorgane.
Wenn aber dem Bezieher solchen Vermehrungsgutes eine
Gewährleistung der Herkunft geboten werden soll, blieb
nur der Ausweg, eine Sonderkontrolle auf freiwilliger
Basis einzuführen.
Deutsche Kontrollvereinigung für forstliches Saat- und
Pflanzgut e.V.
Aus diesem Grunde schlossen sich eine Anzahl
Forstsaatgut und Forstpflanzgut produzierender Betriebe
anlässlich der Mitgliederversammlung des Deutschen
Forstvereins in Hannover am 1. September 1958 zur Deutschen
Kontrollvereinigung für forstliches Saat- und Pflanzgut
e.V. zusammen.
Diese hatte es sich entsprechend
ihrer Satzungsvorgaben zur Aufgabe gemacht,
den Herkunftsgedanken für forstliches Saat- und
Pflanzgut zu vertreten, Herkunftskontrollen
durchzuführen, ein Herkunftszeichen zu errichten und auf
Antrag an diejenigen Betriebe zu verleihen, die
Endabnehmer beliefern.
Forstvermehrungsgutgesetz
Auch durch die im Jahr 2000 erfolgte Änderung der
EU-Vorschriften und der als Folge notwendig gewordenen
Verabschiedung des zum 01. Januar 2003 in Kraft
getretenen, neuen Forstvermehrungsgutgesetzes sind die
Aufgaben und die Bedeutung der Deutschen
Kontrollvereinigung für forstliches Saat- und Pflanzgut
e.V. nicht kleiner geworden - im Gegenteil. Ein Teil der
bis dahin nicht dem Forstsaatgutrecht unterliegenden
Baumarten, z.B. Vogelkirsche, Hainbuche, Robinie oder
Moorbirke, ist in das Gesetz überführt werden. Die bei
diesen Baumarten bisher ausgeschiedenen
Kontrollzeichenherkünfte der Deutschen
Kontrollvereinigung wurden, da sie i.d.R. die gesetzlichen
Anforderungskriterien übertreffen, in Sonderherkünfte überführt.
DKV - Gütegemeinschaft für
forstliches Vermehrungsgut e.V.
Im Rahmen eines
Revisionsverfahrens des RAL, das auch durch die Änderungen des
Forstvermehrungsgutgesetzes notwendig geworden war, beschloss die
Mitgliederversammlung der DKV am 3. Februar 2005 in Kassel ein
grundlegend überarbeitetes Satzungswerk und eine Umbenennung des Vereins
in "DKV - Gütegemeinschaft
für forstliches Vermehrungsgut e.V.", um den Güteanspruch der DKV im
Bereich des forstlichen Vermehrungsgutes auch im Namen deutlich werden
zu lassen.
Dem Güteausschuss der DKV kommt
dabei wie bisher die wichtige Aufgabe zu, aus einem durch das FoVG
erweiterten Baumartenkatalog besonders hochwertige Erntevorkommen als Sonderherkünfte
anzuerkennen.
Neben den
gesetzlichen Baumarten nimmt sich die DKV - Gütegemeinschaft für forstliches
Vermehrungsgut e.V. außerdem der Baumarten an, die durch das
Forstvermehrungsgutgesetz nicht erfasst sind, wie
Eibe, Feldulme,Schwarznuss oder Speierling und erkennt
auch hier herausragende Erntebestände als Sonderherkünfte
an. Für diese Baumarten bietet die DKV die einzige
Herkunftskontrolle und Herkunftssicherung für genetisch hochwertiges
Vermehrungsgut.
Seit der
Wiedervereinigung im Jahr 1990 hat sich der
Güteausschuss der DKV auch intensiv mit
entsprechenden Erntebeständen in den neuen
Bundesländern befasst und zwischenzeitlich auch hier
flächendeckend hochwertige Erntebestände als Sonderherkünfte ausgeschieden.
Die Gesamtfläche der im Bundesgebiet durch die DKV
anerkannten Herkünfte umfasst derzeit rd.
23.000 ha bei 43 verschiedenen Baumarten,
das sind 0,2 % der Bundeswaldfläche.
Ausblick
Seit nahezu 100 Jahren bemüht sich damit sowohl in Gestalt
der alten Kontrollvereinigung von 1911, als auch heute als DKV -
Gütegemeinschaft für forstliches Vermehrungsgut e.V. eine freiwillige Selbstverwaltungsorganisation
darum, die Verwendung geeigneter, genetisch hochwertiger Herkünfte zur
Erhaltung und Verbesserung der Ertragsfähigkeit und Stabilität des
Waldes zu fördern. Private
Forstsaatgut- und Forstpflanzenwirtschaft und die
öffentliche und private Forstwirtschaft arbeiten dabei auf einer
gemeinsamen Plattform einvernehmlich und in die Zukunft
gerichtet zum Wohle des deutschen Waldes zusammen. In einer Zeit, in der
durch anthropogen bedingte Umwelteinflüsse und eine sich
abzeichnende Klimaerwärmung die Stabilität unserer Waldbestände absehbar
weiter abnehmen wird, kommt der Aufgabe der DKV auch in Zukunft eine
erhebliche Bedeutung zu.
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