|
Alle Mitglieder der DKV
- Gütegemeinschaft für forstliches Vermehrungsgut
e.V. haben sich satzungsgemäß verpflichtet, Saat- oder Pflanzgut der vom
Güteausschuss anerkannten Sonderherkünfte besonders zu kennzeichnen, diese getrennt zu lagern, anzuziehen und zu vertreiben. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von Kontrollbeauftragten der DKV
in den Mitgliedsbetrieben in regelmäßigen Zeitabständen überwacht. Zu diesem Zweck sind in den einzelnen Bundesländern Kontrollbeauftragte der DKV
- Gütegemeinschaft für forstliches Vermehrungsgut bestellt.
Firmen, die nicht Mitglied der DKV sind und sich somit auch nicht dieser freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen, dürfen Sonderherkünfte nicht anbieten oder vertreiben. Die Mitgliedsbetriebe der DKV sind berechtigt, ein entsprechendes Gütezeichen
zu führen, das als RAL-Gütezeichen
Nr. RAL-GZ 241 wettbewerbsrechtlilch und patentamtlich geschützt ist
|
www.dkv-net.de | design by blueend mediadesign